Ob Kredit, Zuschuss oder über die Steuererklärung: Aktuelle Förderprogramme des Bundes sehen als Fördervoraussetzung eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung vor. Diese muss entsprechend nachgewiesen werden. Energie-Effizienz-Experten und Ausführende bzw. Fachunternehmer können dabei auf Vorlagen des FLiB, die mit Unterstützung des GIHs erstellt wurden, zurückgreifen.
Für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden besteht die Möglichkeit einer steuerlichen Förderung. Dabei gilt die
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ESanMV vom 2.1.2020
Beispielsweise folgende energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle sind steuerlich förderfähig:
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen der Verordnung ist durch eine Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Dazu können Sie die Nachweise des FLiB nutzen (z.B. die zur Fenstermontage in Altbauten).
Weitere Informationen zur ESanMV finden Sie hier:
Verordnung
Für eine Förderung durch Kredite oder Zuschüsse gilt u.a. die
Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 20.5.2021
Förderfähig sind Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den technischen Mindestanforderungen entsprechen, von Fachunternehmen durchgeführt werden sowie das energetische Niveau des Gebäudes verbessern.
An der Gebäudehülle werden hier u.a. folgende energetische Einzelmaßnahmen gefördert:
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen ist durch Nachweise zu belegen. Dazu können Sie die Nachweise des FLiB nutzen.
Weitere Informationen zum BEG EM finden Sie hier:
Richtlinie
Technische Mindestanforderungen