Gegenwärtig gilt noch die Energieeinsparverordnung aus dem Jahr 2014, die wahrscheinlich im Herbst 2020 von dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wird.
▩ Energieeinsparverordnung (EnEV)
In der Energieeinsparverordnung wird im §6 auf die Dichtheit eingegangen. Danach „sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit ... überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der ... erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind": "Wird ... eine Überprüfung ... durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgende Werte nicht überschreiten:
■ bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und
■ bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.
Abweichend davon darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 EnEV Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1 500 m3 übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1 500 m3 übersteigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht überschreiten:
■ bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m∙h-1 und
■ bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m∙h-1."
▩ DIN 4108-7
Seit Januar 2011 gibt es den überarbeiteten und ergänzten Teil 7 der DIN 4108. Dieser Normteil ersetzt die Ausgabe aus dem Jahr 2001. DIN 4108-7 „legt Anforderungen an die Einhaltung der Luftdichtheit fest“. Daneben enthält sie zum Themenbereich Luftdichtheit unter anderem Informationen zur Planung und Ausführung sowie zur Auswahl und Verarbeitung von Bauprodukten.„Sofern die EnEV keine Anforderungen stellt, darf bei Neubauten im Sinne der EnEV und bei Bestandsbauten, bei denen die komplette Gebäudehülle im Sinne der Luftdichtheit saniert wurde, die nach DIN EN 13829:2001-02, Verfahren A, [der] gemessene Luftwechselrate bei 50 Pa Druckdifferenz, n50:
■ bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 -1 und
■ bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 -1 nicht überschreiten.
Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einem Innenvolumen von mehr als 1500 m3 wird zur Beurteilung der Gebäudehülle zusätzlich die Luftdurchlässigkeit q50 nach DIN EN 13829:2001-02 herangezogen:
■ Sie darf den Wert von 3,0 m3/(h∙m2) nicht überschreiten.“
Ferner werden in DIN 4108-7 n50-Höchstwerte empfohlen, die je nach Lüftungssystem und empfohlener Gebäudepräparation 1,0 h-1, 1,5 h-1 oder 3,0 h-1 betragen sollen.